LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2020
14 Sa 68/19
Normen:
TV-L Anl. A Abschn. II 12.1 Entgeltgr. 9a; BAT § 22; TV-L § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 154/19

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit an einem ArbeitsgerichtZulässigkeit der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu Arbeitsvorgängen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 68/19

DRsp Nr. 2020/15990

Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin in einer Serviceeinheit an einem Arbeitsgericht Zulässigkeit der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu Arbeitsvorgängen

1. Die Tätigkeiten der Geschäftsstellenverwaltung in einer Serviceeinheit an Arbeitsgerichten, die zu dem abgrenzbaren Arbeitsergebnis "Betreuung der Aktenvorgänge in einer Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Rechtsstreits/Verfahrens" gehören, sind bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.2. Einzeltätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dies ist nicht gegeben, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tatsächlichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Vorgang aufweist.3. Für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges ist es nicht erforderlich, dass die Bearbeitung durchgehend ohne Unterbrechung durch denselben Beschäftigten erfolgt. Ein solches Verständnis widerspräche dem vom beklagten Land verfolgten Konzept der ganzheitlichen Aktenbearbeitung.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 29.11.2019, Az. 7 Ca 154/19, wird zurückgewiesen.

2. 3.