Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzvergütung.
Die Klägerin, Volljuristin, ist für die beklagte Kommune in einem Job-Center als Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsgewährung tätig. Das zunächst im Juni 2012 befristet begründete Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 01.12.2015 entfristet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD -VKA Anwendung.
Die Beklagte ordnete die Tätigkeit der Klägerin zum 31.12.2016 der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b)
Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD -VKA in Kraft.
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