LAG Köln - Urteil vom 13.11.2019
11 Sa 209/19
Normen:
TVöD -VKA;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1766/18

Eingruppierung einer Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsgewährung eines Jobcenters nach dem TVöD-VKA

LAG Köln, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 209/19

DRsp Nr. 2020/13973

Eingruppierung einer Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsgewährung eines Jobcenters nach dem TVöD -VKA

Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Anwendung der neuen Entgeltordnung nach dem TVöD -VKA und auf rückwirkende Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe, so beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe erneut. Ein Anspruch auf Eingruppierung in einer höheren Erfahrungsstufe besteht daher nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 - 1 Ca 1766/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung der Klägerin und sich daraus ergebende Differenzvergütung.

Die Klägerin, Volljuristin, ist für die beklagte Kommune in einem Job-Center als Hauptsachbearbeiterin in der Leistungsgewährung tätig. Das zunächst im Juni 2012 befristet begründete Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 01.12.2015 entfristet. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD -VKA Anwendung.

Die Beklagte ordnete die Tätigkeit der Klägerin zum 31.12.2016 der Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 1b) BAT, der Entgeltgruppe (EG) 9 TVöD -VKA, Erfahrungsstufe 3, Stufenbeginn 01.07.2015, zu (Bl. 16 f. d.A.).

Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD -VKA in Kraft.