LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.05.2019
2 Sa 133/18
Normen:
AVR DD EG 7 Stufe 2; AVR DD EG 8; AVR DD Anl. 14;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 23/16

Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einer psychiatrischen EinrichtungQualifizierungsnachweis für die Eingruppierung einer Fachpflegekraft für Psychiatrie nach jeweiligem LandesrechtErweitertes Fachwissen und erweiterte Fertigkeiten als Eingruppierungsvoraussetzungen für einen Krankenpfleger in der Psychiatrie

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 133/18

DRsp Nr. 2019/15767

Eingruppierung einer Pflegefachkraft in einer psychiatrischen Einrichtung Qualifizierungsnachweis für die Eingruppierung einer Fachpflegekraft für Psychiatrie nach jeweiligem Landesrecht Erweitertes Fachwissen und erweiterte Fertigkeiten als Eingruppierungsvoraussetzungen für einen Krankenpfleger in der Psychiatrie

1. Eine Pflegefachkraft, etwa ein ausgebildeter Krankenpfleger, ist aufgrund des dort formulierten Richtbeispiels im Regelfall eingruppiert in die Entgeltgruppe EG 7 AVR DD. Das gilt auch dann, wenn der Krankenpfleger in einer psychiatrischen Einrichtung tätig ist. 2. Das Richtbeispiel für die Eingruppierung in die EG 8 AVR DD "Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit &" setzt eine im jeweiligen Landesrecht geregelte Weiterbildung zur Fachpflegekraft für Psychiatrie voraus. 3. Das ergänzende Richtbeispiel für die Eingruppierung in die EG 8 AVR DD "& oder Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben" setzt die Übertragung von Aufgaben voraus, für deren Erfüllung das erweiterte Fachwissen und die erweiterten Fertigkeiten einer förmlich weitergebildeten Fachpflegekraft in der Psychiatrie benötigt werden.