LAG Köln - Urteil vom 11.07.2019
7 Sa 821/18
Normen:
KAVO Anh. 1 Anl. 29; KAVO § 57;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3848/18

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin in einer katholischen Kindertagesstätte nach der KAVO

LAG Köln, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 821/18

DRsp Nr. 2020/9690

Eingruppierung einer staatlich anerkannten Kinderpflegerin in einer katholischen Kindertagesstätte nach der KAVO

1. Die Eingruppierungsordnung in Anhang 1 zu Anlage 29 KAVO stellt nicht nur auf die jeweils von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab, sondern daneben eigenständig auch auf die durch die abgeschlossene Berufsausbildung erworbene persönliche Qualifikation.2. Auf das Vorhandensein "gleichwertiger Fähigkeiten" im Sinne von Vergütungsgruppe S 8 a 2.Halbs. KAVO kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tatsächlich in der Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers eingesetzt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 in Sachen 5 Ca 3848/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAVO Anh. 1 Anl. 29; KAVO § 57;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen von Anhang 1 zur Anlage 29 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) und hiervon abhängige Nachzahlungsansprüche für die Zeit ab 01.01.2015.

a) b)