LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2020
19 Sa 21/20
Normen:
TVü-L § 26 Abs. 1; TVü-L § 29a Abs. 4 S. 1; BAT § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 226/19

Eingruppierung einer UrkundsbeamtinKeine Relevanz der tariflichen Wertigkeit bei Bestimmung des ArbeitsvorgangsAbgrenzung von gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 19 Sa 21/20

DRsp Nr. 2021/2377

Eingruppierung einer Urkundsbeamtin Keine Relevanz der tariflichen Wertigkeit bei Bestimmung des Arbeitsvorgangs Abgrenzung von gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten

1. Für die tarifliche Bewertung einer einzugruppierenden Tätigkeit sind Arbeitsvorgang und Arbeitsergebnis maßgebend. 2. Es ist zulässig, wiederkehrend gleichartige Tätigkeiten bei der Bewertung des Arbeitsvorgangs zusammenzufassen. 3. Die Höherwertigkeit von Einzeltätigkeiten ist nicht zeitbezogen.

Tenor

1.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23. Januar 2020 - 8 Ca 226/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVü-L § 26 Abs. 1; TVü-L § 29a Abs. 4 S. 1; BAT § 22 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Streit.