I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.06.2015 -
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Januar 2019 - von Januar 2013 bis April 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 9, ab Mai 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien - in Höhe von insgesamt Euro 74.244,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.
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