LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.02.2019
5 Sa 195/18
Normen:
AVR-DD (Vorher AVR-DW EKD) § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 239/13

Eingruppierung einer zu gleichen Teilen als Sozialarbeiterin und als Krankenpflegerin eingesetzten Mitarbeiterin nach den AVR-DW EKD

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 195/18

DRsp Nr. 2019/6231

Eingruppierung einer zu gleichen Teilen als Sozialarbeiterin und als Krankenpflegerin eingesetzten Mitarbeiterin nach den AVR-DW EKD

Zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die jeweils zu 50 % ihrer Arbeitszeit als Sozialarbeiterin und als Krankenpflegerin eingesetzt ist, nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD), am 23.01.2014 umbenannt in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Deutschland (AVR-DD).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.06.2015 - 2 Ca 239/13 - abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.02.2019 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2, der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Januar 2019 - von Januar 2013 bis April 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 9, ab Mai 2014 auf der Grundlage der Entgeltgruppe 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien - in Höhe von insgesamt Euro 74.244,53 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen.