LAG Hamm - Urteil vom 25.11.2020
3 Sa 649/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVÜ-VKA § 29b;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1446/19

Eingruppierung eines ArbeitsvermittlersMittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienZulässigkeit von Stichtagsregelungen im TarifvertragRechtmäßigkeit der beitragsfreien Stufenzuordnung im Tarifvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 649/20

DRsp Nr. 2021/3573

Eingruppierung eines Arbeitsvermittlers Mittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Zulässigkeit von Stichtagsregelungen im Tarifvertrag Rechtmäßigkeit der beitragsfreien Stufenzuordnung im Tarifvertrag

§ 29b TVÜ-VKA verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Die betragsfreie Stufenzuordnung für auf Antrag höhergruppierte Beschäftigte verletzt nicht das Verbot der Altersdiskriminierung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.07.2019 - 6 Ca 1446/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVÜ-VKA § 29b;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die stufengleiche Eingruppierung des Klägers zum 1.3.2017 in die Entgeltgruppe 9c, Stufe 4 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil A I Nr. 3.