LAG Köln - Urteil vom 21.08.2019
11 Sa 172/19
Normen:
TV Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3473/18

Eingruppierung eines Kommissionierers im Bereich Obst und Gemüse nach dem Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen

LAG Köln, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 172/19

DRsp Nr. 2020/15401

Eingruppierung eines Kommissionierers im Bereich Obst und Gemüse nach dem Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen

1. Ein Kommissionierer im Bereich Obst und Gemüse eines Lagers ist zutreffend in die Lohngruppe III des Lohnrahmenabkommens zum Lohntarifvertrag des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen eingruppiert. 2. Begehrt er eine Höhergruppierung, so hat er anhand eines repräsentativen, exemplarischen Tagesablaufs darzulegen, welche Arbeitsanteile auf seine jeweiligen Tätigkeiten entfallen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2018 - 2 Ca 3473/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung und die Zahlung einer Prämie.

1. 2.