LAG Köln - Urteil vom 31.01.2019
7 Sa 216/18
Normen:
NRW LRA vom 14.03.1980 für den Groß- und Außenhandel in;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3376/17

Eingruppierung eines Packers im Obst- und Gemüsehandel nach dem Gehalts- und Lohnrahmenabkommen der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW

LAG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 216/18

DRsp Nr. 2020/7989

Eingruppierung eines Packers im Obst- und Gemüsehandel nach dem Gehalts- und Lohnrahmenabkommen der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW

Zur Eingruppierung eines Packers im Obst- und Gemüsehandel.

1. Die Eingruppierungssystematik des Lohnrahmenabkommens der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW stellt nicht auf eine durch gesteigerte Berufserfahrung besonders qualitätsvolle Erfüllung der Arbeitsaufgabe eines Arbeitnehmers ab. 2. Ein Packer, dessen Arbeitsaufgabe darin besteht, eine bestimmte Anzahl von Stücken einer Obst- oder Gemüsesorte entsprechend dem Wunsch des Kunden in für diesen bestimmte Kartons zu verpacken und dabei solche Exemplare auszusortieren, die sichtbare Qualitätsmängel aufweisen, ist zutreffend in Lohngruppe II des Lohnrahmenabkommens der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW eingruppiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2018 in Sachen4 Ca 3376/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NRW LRA vom 14.03.1980 für den Groß- und Außenhandel in;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach Maßgabe des Gehalts- und Lohnrahmenabkommens der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW und davon abhängige Nachzahlungsbeträge.

a) b)