LAG Hamm - Urteil vom 09.12.2020
3 Sa 638/20
Normen:
TVöD/VKA; TVöD § 37;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1121/18

Eingruppierung eines PflegehelfersTarifauslegung einer geschlossenen, gesicherten GruppeWahrung der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD

LAG Hamm, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 638/20

DRsp Nr. 2021/4252

Eingruppierung eines Pflegehelfers Tarifauslegung einer geschlossenen, gesicherten Gruppe Wahrung der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD

Ein Pflegehelfer hat Anspruch auf eine höhere tarifliche Eingruppierung aufgrund der Teilnahme an einer geschlossenen, gesicherten Gruppe. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD ist durch die generelle Geltendmachung eines Anspruchs auf Höhergruppierung gewahrt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 5.6.2019, 2 Ca 1121/18 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA; TVöD § 37;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.