Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 5.6.2019,
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Besonderer Teil XXIV - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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