Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 13.02.2019, Az.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 0.0 1985 geborene Kläger ist seit 1. Juni 2005 bei der Beklagten, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, in dem von dieser betriebenen O.-Klinikum W. in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD -VKA Anwendung.
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