LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2019
11 Sa 18/19
Normen:
TvöD Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Nr. 2, Entgeltgruppe P 13;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 44/18
ArbG Freiburg, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 489/18

Eingruppierung eines Stationsleiters einer internistischen Normalstation nach dem TVöD-VKA

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 18/19

DRsp Nr. 2020/6042

Eingruppierung eines Stationsleiters einer internistischen Normalstation nach dem TVöD -VKA

1. Wenn der oberste Regelwert der unterstellten Beschäftigten einer "Normalstation" (zwölf) erheblich überschritten wird, ist grundsätzlich von einer "großen Station" auszugehen.2. Die "Erheblichkeit" ist ab einer Überschreitung von 25 % anzunehmen.3. Will der Arbeitgeber hiervon abweichend die Auffassung vertreten, es handle sich dennoch nur um eine Normalstation, würde er sich auf eine Ausnahme von der dargestellten Regel berufen, für die der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Offenburg - vom 13.02.2019, Az. 10 Ca 44/18, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TvöD Entgeltordnung (VKA) Teil B XI Nr. 2, Entgeltgruppe P 13;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am 0.0 1985 geborene Kläger ist seit 1. Juni 2005 bei der Beklagten, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, in dem von dieser betriebenen O.-Klinikum W. in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des TVöD -VKA Anwendung.