BAG - Urteil vom 06.12.1989
4 AZR 450/89
Normen:
BAT § 22 Anlage 1a;
Fundstellen:
AP Nr. 148 zu §§ 22, 23 BAT 1975
AuR 1991, 63
PersR 1990, 116
ZTR 1990, 113
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 96/88
ArbG Hamburg, vom 19.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 15/88

Eingruppierung: Erzieherin in einer Wohngruppe

BAG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 450/89

DRsp Nr. 2001/5129

Eingruppierung: Erzieherin in einer Wohngruppe

Heilpädagogische Tätigkeit in einer heilpädagogischen Gruppe i.S. von VergGr Vb Fallgruppe 1k BAT liegt auch vor, wenn nur erwachsene Schwerbehinderte in einer Wohngruppe betreut werden. Dabei werden staatlich anerkannte Erzieher nach den Übergangsvorschriften der Protokollnotiz Nr. 3 zeitlich begrenzt den Sozialpädagogen gleichgestellt.

Normenkette:

BAT § 22 Anlage 1a;

Tatbestand

Die Klägerin, die staatlich anerkannte Erzieherin ist, steht seit dem 15. Juli 1984 in den Diensten der Beklagten. Die Beklagte, die früher den Namen "A" führte, ist eine von der Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands getragene Stiftung des bürgerlichen Rechts, die etwa 1.200 Behinderte in acht Heimbereichen betreut. Der Klägerin wurde die Tätigkeit einer Erzieherin in einer Wohngruppe des Heimbereichs 7 ("C -Haus"), in dem 216 erwachsene Behinderte leben, übertragen. Das Heim ist organisatorisch in sechs Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung besteht aus vier Gruppen; in jeder Gruppe leben neun erwachsene Behinderte, die rund um die Uhr versorgt werden.

Im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 1984 haben die Parteien u. a. vereinbart:

"...