Der Kläger, der Facharzt für Innere Medizin ist und eine zusätzliche Qualifikation für "Betriebsmedizin" erworben hat, wurde zum 1. September 1984 zum Betriebsarzt der Universität in B bestellt, nachdem er bereits zuvor für die medizinischen Einrichtungen der Universität tätig war. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes- Angestelltentarifvertrag (
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