BAG - Urteil vom 06.12.1989
4 AZR 485/89
Normen:
BAT § 22 Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT P VergGr Vc Nr. 1
ZTR 1990, 157
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 12.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 257/86
ArbG Gießen, vom 22.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 471/85

Eingruppierung: Fernmelderevisor

BAG, Urteil vom 06.12.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 485/89

DRsp Nr. 2001/5126

Eingruppierung: Fernmelderevisor

1.Nach dem Grundsatz der Spezialität, der nicht nur bei Tarifkonkurrenzen gilt, sondern der auch bei der Auslegung von Tarifverträgen zu berücksichtigen ist und der besagt, daß eine spezielle Regelung einer allgemeinen Regelung vorgeht, sind Angestellte, die mit ihrer überwiegenden Tätigkeit Tätigkeitsmerkmale eines Fernmelderevisors erfüllen, nach diesen Tätigkeitsmerkmalen und nicht nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für technische Angestellte, für Angestellte in technischen Berufen oder für Meister einzugruppieren. 2. Zur Eingruppierung eines Fernmelderevisors.

Normenkette:

BAT § 22 Anlage 1a;

Tatbestand