BAG - Urteil vom 20.09.1989
4 AZR 349/89
Normen:
BTA §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT B1 VergGr. VII Nr. 3
ZTR 1990, 19
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 4 Sa 415/88 - 22.12.88 - ArbG Münster - 4 Ca 1478/87 - 21.12.87,

Eingruppierung: Flachdrucker

BAG, Urteil vom 20.09.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 349/89

DRsp Nr. 2001/5200

Eingruppierung: Flachdrucker

1. Tätigkeiten eines Druckers sind Arbeitertätigkeiten, für die die Anlage 1a zum BAT keine Tätigkeitsmerkmale enthält. 2. Druckereiarbeiter sind vielmehr, wenn sie bei einem Bundesland beschäftigt sind, nach dem Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) einzureihen (Lohngruppe IV Fallgruppe 1.8, Lohngruppe V Fallgruppe 2 und 4.13, Lohngruppe VI Fallgruppe 5.7).

Normenkette:

BTA §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand

Der Kläger, der ausgebildeter Büromaschinenmechaniker ist, wird seit dem 1. Oktober 1985 in der Druckerei der Polizei-Führungsakademie des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger wurde als Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen in VergGr. IX b Fallgruppe 27 Teil I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert und nach zweijähriger Bewährung ab 1. Oktober 1987 in VergGr. IX a Teil I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert.

Der Kläger übt seite Tätigkeit entsprechend einer Tätigkeitsdarstellung mit Stand vom 1. Januar 1987 aus.