Der Kläger, der ausgebildeter Büromaschinenmechaniker ist, wird seit dem 1. Oktober 1985 in der Druckerei der Polizei-Führungsakademie des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Der Kläger übt seite Tätigkeit entsprechend einer Tätigkeitsdarstellung mit Stand vom 1. Januar 1987 aus.
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