BAG - Urteil vom 15.03.1989
4 AZR 595/88
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT O VergGr IVb Nr. 1
ZTR 1989, 269
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 259/88
ArbG Bonn, vom 19.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 62/87

Eingruppierung: Grabungstechniker - Begriff der - großen - Grabung

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 595/88

DRsp Nr. 2001/14857

Eingruppierung: Grabungstechniker - Begriff der - großen - Grabung

1. Zur Eingruppierung von Grabungstechnikern nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe IVb. 2. a) Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang betrifft der Begriff der "großen" Grabung nicht nur die räumliche Ausdehnung der Grabung, sondern auch die Qualität der Arbeit und die Anforderungen an das Können zu berücksichtigen sind. b) Enthält der Tarifvertrag keine weiteren Hinweise, kann zur weiteren Begriffsbestimmung auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, womit insbesondere die räumliche und zeitliche Ausdehnung, das zahlenmäßige Ausmaß und die Bedeutung der Tätigkeit berücksichtigt werden können. c) Die Justitiabilität des Begriffs der "Grabung" lässt sich aber rechtfertigen, da im Rahmen der aufgezeigten Vorgaben vor allem durch die Abgrenzung zur erläuterten kleineren Grabung und der großen und schwierigen Grabung den Tatsachengerichten Anhaltspunkte gegeben werden und zudem sowohl bei der Gewichtung der einzelnen Wortbedeutungen im Rahmen einer näheren Begriffsbestimmung als auch bei der Subsumtion ein weiter Beurteilungsspielraum für die jeweilige Grabung je nach ihrer Art. besteht. Mit dieser Maßgabe hält der Senat den Begriff der großen Grabung für justitiabel.