BAG - Urteil vom 22.02.1989
4 AZR 552/88
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1989, 271
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 68/87
ArbG Fulda - 2 Ca 532/86 - 28.11.86,

Eingruppierung: Landwirtschaftsberater mit Umschuldungsberatung

BAG, Urteil vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 552/88

DRsp Nr. 2001/14881

Eingruppierung: Landwirtschaftsberater mit Umschuldungsberatung

1. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. 2. Maßgebend für die tarifliche Bewertung ist nach § 22 BAT die auf Dauer auszuübende Tätigkeit. Diese kann für einen Angestellten auch in der fortdauernden Bearbeitung neuer Rechtsgebiete liegen.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Der Kläger, der diplomierter Agraringenieur ist, war in der Zeit vom 1. Mai 1955 bis zum 28. Februar 1987 beim beklagten Land im Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Fulda als landwirtschaftlicher Berater im Fachgebiet "Betriebswirtschaft" tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt Vergütung nach VergGr. IV a BAT.

Die Arbeitszeit des Klägers im Jahre 1985 von insgesamt 1704 Stunden verteilte sich auf folgende Aufgaben:

1. Die Bearbeitung von Umschuldungsfragen sowie die Bearbeitung von Anträgen auf Kapitaldiensthilfe: 366 Stunden