BAG - Urteil vom 12.03.1975
4 AZR 247/74
Normen:
BAT § 22 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Krankenkassen
PersV 1976, 111
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.04.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 12/74

Eingruppierung: Leiter bzw stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle einer Ersatzkasse

BAG, Urteil vom 12.03.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 247/74

DRsp Nr. 2007/24744

Eingruppierung: Leiter bzw stellvertretender Leiter der Geschäftsstelle einer Ersatzkasse

»1. Richtet sich die Eingruppierung eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Geschäftsstelle einer Ersatzkasse nach der Zahl der Mitglieder, kann gegenüber einer Steigerung der Mitgliederzahl über die Meßzahl hinaus nicht eingewandt werden, diese Steigerung sei nur geringfügig oder vorübergehend. 2. Ein Anspruch auf höhere Vergütung entsteht jedoch nach § 10 des Tarifvertrages für die Techniker-Krankenkasse in der Fassung vom 11. April 1972 erst, wenn die Meßzahl für die Dauer von wenigstens drei Monaten überschritten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann dem Angestellten die Tätigkeit eines Leiters bzw. stellvertretenden Leiter seiner Geschäftsstelle vorübergehend zugewiesen werden, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen.«

Normenkette:

BAT § 22 ;