BAG - Urteil vom 19.04.1989
4 AZR 7/89
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 413/87
ArbG Düsseldorf, vom 28.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1621/86

Eingruppierung: Sachbearbeiter für Luftfahrtangelegenheiten

BAG, Urteil vom 19.04.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 7/89

DRsp Nr. 2001/14834

Eingruppierung: Sachbearbeiter für Luftfahrtangelegenheiten

Zur Eingruppierung von Sachbearbeiter für Luftfahrtangelegenheiten nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe IIa.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 19. Oktober 1965 beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. III BAT.

Der Kläger ist im Sachgebiet "Angelegenheiten der Luftfahrt" tätig und einem Dezernenten unterstellt. Er übt im wesentlichen folgende Tätigkeiten aus:

I. Genehmigungen Flugplätze:

1. Genehmigungen zur Anlegung und zum Betrieb sowie gegebenenfalls zur Änderung von Flugplätzen nach § 6 LuftVG (Verkehrslandeplätze, Sonderlandeplätze, Hubschraubersonderlandeplätze an Krankenhäusern, Freiballonstartplätze, Fallschirmabsprungplätze, Sonderlandeplätze für Flugmodelle, Flugplätze für Ultraleichtflugzeuge usw.) 34 %

2. Öffentliche Bekanntmachungen von Flugplatzgenehmigungen 1 %

3. Genehmigungen von Flugplatzbenutzungsordnungen bzw. Änderungen von Flugplatzbenutzungsordnungen 0,5 %

4. Genehmigungen von Flugplatzgebührenordnungen bzw. Änderungen von Flugplatzgebührenordnungen (Entgeltregelungen für Flugplätze) 0,75 %