BAG - Urteil vom 29.11.1989
4 AZR 391/89
Normen:
BAT § 22, BAT Anlage 1a;
Fundstellen:
CR 1991, 230
ZTR 1990, 245
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 797/88
ArbG Wiesbaden, vom 18.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3264/86

Eingruppierung: Sachbearbeiterin für Datenpflege in HEPOLIS

BAG, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 391/89

DRsp Nr. 2001/5139

Eingruppierung: Sachbearbeiterin für Datenpflege in "HEPOLIS"

Eine Sachbearbeiterin für Datenpflege und Auskunftsdienst für das beim Hessischen Landeskriminalamt bestehende Datensystem "HEPOLIS" übt eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT aus.

Normenkette:

BAT § 22, BAT Anlage 1a;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 1974 als Angestellte im Landeskriminalamt des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. VI b BAT.