Der Kläger ist seit dem 1. August 1970 als Schiffsführer beim Marinestützpunkt O beschäftigt. Er besitzt seit dem 7. Oktober 1965 das Befähigungszeugnis A 4 und seit dem 2. August 1972 die Befähigung als Kapitän auf Kleiner Fahrt (Patent AK). Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Mit Wirkung zum 20. Januar 1987 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines "Schiffsführers AKü B" auf dem Hafenschlepper "Nordstrand" übertragen. Für den Hafenschlepper Nordstrand ist als Einsatzgebiet "Küstenfahrt" vorgesehen. Er hat 211,62 BRT und gehört damit nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil III, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgruppe 1 b, Teil III, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum
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