BAG - Urteil vom 10.05.1989
4 AZR 140/89
Normen:
BAT § 22, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 390/88
ArbG Flensburg, vom 05.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 358/88

Eingruppierung: Schiffsführer

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 140/89

DRsp Nr. 2001/14792

Eingruppierung: Schiffsführer

Zur Eingruppierung eines Kapitäns mit Patent AK auf Schiff der Schiffsraumklasse 5 in BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe Vc.

Normenkette:

BAT § 22, Anlage 1a;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. August 1970 als Schiffsführer beim Marinestützpunkt O beschäftigt. Er besitzt seit dem 7. Oktober 1965 das Befähigungszeugnis A 4 und seit dem 2. August 1972 die Befähigung als Kapitän auf Kleiner Fahrt (Patent AK). Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. VI b BAT.

Mit Wirkung zum 20. Januar 1987 wurde dem Kläger die Tätigkeit eines "Schiffsführers AKü B" auf dem Hafenschlepper "Nordstrand" übertragen. Für den Hafenschlepper Nordstrand ist als Einsatzgebiet "Küstenfahrt" vorgesehen. Er hat 211,62 BRT und gehört damit nach der Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil III, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT zur Schiffsraumklasse 5.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V c Fallgruppe 1 b, Teil III, Abschnitt G, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT erfülle, da er als Kapitän mit dem Patent AK auf einem Schiff der Schiffsraumklasse 5 tätig sei. Er hat die entsprechende Vergütung seit dem 1. August 1987 geltend gemacht.