BAG - Urteil vom 28.06.1989
4 AZR 287/89
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
ZTR 1989, 478
Vorinstanzen:
LAG Köln - 9/10 Sa 1257/88 - 24.02.89,
ArbG Köln, vom 22.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11508/85

Eingruppierung: Sozialpädagoge - Bewertung des Arbeitsvorgangs

BAG, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 287/89

DRsp Nr. 2001/14734

Eingruppierung: Sozialpädagoge - Bewertung des Arbeitsvorgangs

1. Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Dies bedeutet, dass innerhalb eines Arbeitsvorganges die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen müssen. 2. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorganges überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand: