BAG - Urteil vom 06.09.1989
4 AZR 302/89
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; Nichterfüllungserlass NRW (Erlass des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 20.11.1981);
Fundstellen:
ZTR 1990, 26
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 11 Sa 1018/88 - 20.12.88 - ArbG Wesel - 3 Ca 217/88- 08.06.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung: Technischer Lehrer

BAG, Urteil vom 06.09.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 302/89

DRsp Nr. 2001/5204

Eingruppierung: Technischer Lehrer

Zur Eingruppierung eines Technischen Lehrers im Fach Technologische Übungen als technischer Bereich an Berufsschule nach BAT Anlage 1a VergGr. Iva.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a; Nichterfüllungserlass NRW (Erlass des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 20.11.1981);

Tatbestand

Der 42jährige Kläger ist ausgebildeter Konditormeister und seit 6. September 1976 bei dem beklagten Land als Fachlehrer angestellt. Er unterrichtet an der beruflichen Schule des Kreises W in D 15 Wochenstunden im Fach "Technologische Übungen" und fünf Wochenstunden im Fach "Technik des Bäckerhandwerks". Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. V b BAT und bezieht seit 9. März 1983 nach sechsjähriger Bewährung Vergütung nach VergGr. IV b BAT. Seitdem führt er die Bezeichnung "Fachoberlehrer". Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien ist der Erlaß des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 (sogenannter Nichterfüllererlaß), der seit 1. Januar 1987 in der Fassung vom 7. Dezember 1986 gilt, Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien.