LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2020
12 Sa 35/20
Normen:
AVR-DD;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 6385/19

Eingruppierung, Telefonistin, Hausnotruf

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 35/20

DRsp Nr. 2020/14551

Eingruppierung, Telefonistin, Hausnotruf

1. Hinsichtlich der jeweils vorausgesetzten Fertigkeiten und Kenntnisse bauen die Entgeltgruppen der Anlage 1 zu den AVR-DD aufeinander auf. Kennzeichnend für die Entgeltgruppen bis EG 3 ist dabei, dass eine Einarbeitung zur Erlangung der Fertigkeiten und Kenntnisse ausreichend sein kann. 2. Die EG 4 Anlage AVR-DD ist die Einstiegsgruppe für Tätigkeiten, die nicht mehr allein aufgrund einer Einarbeitung ausgeführt werden können, sondern regelmäßig eine anderweitige berufsbezogene Ausbildung für die Tätigkeitsaufnahme voraussetzen. 3. Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung bilden eine hervorgehobene Teilgruppe der für eine Eingruppierung in die EG 4 Anlage AVR-DD erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Das Vorliegen von Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung kann zu einer Eingruppierung in die EG 5 führen. Dementsprechend knüpfen diese Tätigkeiten an die erforderliche Vorbildung weitergehende Anforderungen, als allgemein von der EG 4 vorausgesetzt. Während für die EG 4 bereits die Erforderlichkeit einer anderweitigen berufsbezogenen Ausbildung überhaupt ausreicht, folgt aus der einschlägigen Anmerkung 4, dass für Tätigkeiten unter fachlicher Anleitung die vorausgesetzte berufsbezogene Ausbildung in der Regel die Dauer eines Jahres haben muss.