BAG - Urteil vom 28.06.1989
4 AZR 115/89
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22,23 BAT D2-Vb Nr. 2
ZTR 1989, 444
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1190/87
ArbG München, vom 28.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 3621/87

Eingruppierung: Vergütung nur entsprechend tatsächlich ausgeübter Tätigkeit

BAG, Urteil vom 28.06.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 115/89

DRsp Nr. 2001/14730

Eingruppierung: Vergütung nur entsprechend tatsächlich ausgeübter Tätigkeit

Auch wenn der Arbeitnehmer das Merkmal des technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung erfüllt, weil er zu den im Klammerzusatz als Beispiel angeführten landwirtschaftlich-technischen Assistenten gehört, da er die vorgeschriebene Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und danach die Berufsbezeichnung "landwirtschaftlich-technischer Assistent" - Fachrichtung Milchwirtschaft - zu führen berechtigt ist, besteht Anspruch auf eine Vergütung gleichwohl nur dann, wenn er eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich auch ausübt.

Normenkette:

BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;

Tatbestand:

Die 30jährige Klägerin hat die Ausbildung zum "landwirtschaftlich-technischen Assistent" - Fachrichtung Milchwirtschaft - mit der staatlichen Abschlussprüfung am 21. Juli 1978 abgeschlossen. Seit 1. Oktober 1981 steht sie in den Diensten des beklagten Freistaats und wird am Institut für Mikrobiologie und Hygiene der Technischen Universität München beschäftigt. Beide Parteien gehören den tarifschließenden Verbänden für die Angestellten des öffentlichen Dienstes an. Seit 1. Oktober 1982 erhält die Klägerin Vergütung nach VergGr. V c BAT.