BAG - Urteil vom 15.11.1989
4 AZR 345/89
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1, Anlage 1a; MTL II; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT C1 VergGr. VIII Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Hamm, ArbG Bochum, vom 22.12.1988vom 30.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1782/87 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2683/86

Eingruppierung: Vervielfältigungsarbeiten

BAG, Urteil vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 345/89

DRsp Nr. 2001/5157

Eingruppierung: Vervielfältigungsarbeiten

1. Tätigkeiten eines Druckers sind Arbeitertätigkeiten, für die die Anlage 1a zum BAT keine Tätigkeitsmerkmale enthält. 2. Druckereiarbeiter sind vielmehr, wenn sie bei einem Bundesland beschäftigt sind, nach dem Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) einzureihen (Lohngruppe IV Fallgruppe 1.8, Lohngruppe V Fallgruppe 2 und 4.13 und Lohngruppe VI Fallgruppe 5.7). 3. Demgegenüber ist zwar auch die Tätigkeit eines Vervielfältigers an Bürovervielfältigungsmaschinen eine Arbeitertätigkeit, für die der MTL II Tätigkeitsmerkmale enthält (Lohngruppe IV Fallgruppe 1.1, Lohngruppe V Fallgruppe 4.2), jedoch sieht die Anlage 1 a zum BAT für derartige Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen IX b Fallgruppe 27 und X Fallgruppe 17 in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 28 Tätigkeitsmerkmale vor, wenn eine Beschäftigung als Angestellter nach § 1 Abs. 2 BAT vereinbart ist. 4. Die Anfertigung von Lichtpausen kann außerdem unter die Tätigkeitsmerkmale der VergGrn. VIII Fallgruppe 2, IX b Fallgruppe 1 und X Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt VIII der Anlage 1 a zum BAT fallen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1, Anlage 1a; MTL II; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand