BAG - Urteil vom 16.08.2023
4 AZR 283/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD -NRW § 11; TVöD/VKA § 38 Abs. 5 S. 2; TVöD -NRW Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anh. zu Teil A § 11a; Eingruppierungsverzeichnis Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25; Eingruppierungsverzeichnis Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28; Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anh. zum TVöD -NRW Nr. 5;
Fundstellen:
BB 2024, 116
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3151/20
LAG Düsseldorf, vom 15.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 661/21

Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen; Beurteilung der Ausübung eine einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehrerer Teiltätigkeiten durch eine Beschäftigten; Baumkontrollen iSv. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis als die der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienenden systematischen Prüfungen der Bäume auf äußerliche Schäden in Form von Regelkontrollen vom Boden aus; Maßnahmen zur Baumerhaltung iSd. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25 Eingruppierungsverzeichnis

BAG, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 283/22

DRsp Nr. 2024/4

Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen; Beurteilung der Ausübung eine einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehrerer Teiltätigkeiten durch eine Beschäftigten; "Baumkontrollen" iSv. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 28 Eingruppierungsverzeichnis als die der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht dienenden systematischen Prüfungen der Bäume auf äußerliche Schäden in Form von Regelkontrollen vom Boden aus; "Maßnahmen zur Baumerhaltung" iSd. Entgeltgruppe 7 Abschn. a Nr. 25 Eingruppierungsverzeichnis

Orientierungssätze: 1. Die Eingruppierung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung für Arbeiter unterlegen hätte und die von den Besonderen Teilen Verwaltung, Entsorgung und Flughäfen des TVöD erfasst werden, erfolgt ausschließlich nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD -NRW, nicht aber nach den Bestimmungen der §§ 12, 13 TVöD/VKA (Rn. 17 ff.).