BAG - Urteil vom 12.02.1975
4 AZR 219/74
Normen:
BAT § 22 § 23, Anlage 1a ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
AP Nr. 83 zu §§ 22, 23 BAT
EzA §§ 22-23 BAT VergGr Vb, 4 Nr. 4
PersV 1976, 76
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 15/73

Eingruppierung: Voraussetzungen für eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit bei Erfüllung jeweils besonderer tarifliche Tätigkeitsmerkmale

BAG, Urteil vom 12.02.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 219/74

DRsp Nr. 2007/24759

Eingruppierung: Voraussetzungen für eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit bei Erfüllung jeweils besonderer tarifliche Tätigkeitsmerkmale

»1. Eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit kommt nicht in Betracht, wenn von einem Angestellten nebeneinander Tätigkeiten ausgeübt werden, für die jeweils besondere tarifliche Tätigkeitsmerkmale bestehen (Fremdsprachendienst und allgemeine Verwaltungsaufgaben). 2. Die nichtfremdsprachlichen Aufgaben einer Fachbereichssekretärin können zusammengefaßt und als überwiegend auszuübende Tätigkeit einheitlich rechtlich bewertet werden. 3. Wird von den Instanzgerichten der Anteil der selbständigen Leistungen geschätzt, so sind die Grundlagen der Schätzung anzugeben, da andernfalls eine volle Überprüfung durch die Revisionsgerichte nicht möglich ist.«

Normenkette:

BAT § 22 § 23, Anlage 1a ; ZPO § 286 ;