BAG - Urteil vom 15.03.1989
4 AZR 631/88
Normen:
BAT §§ 22, 23, Anlage 1a;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 51/88
ArbG Berlin, vom 08.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 106/87

Eingruppierung: Wasserbauingenieur - Begriff der Spezialtätigkeit

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 631/88

DRsp Nr. 2001/14859

Eingruppierung: Wasserbauingenieur - Begriff der "Spezialtätigkeit"

1. Zur Eingruppierung von Versuchsingenieur am Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Technischen Universität nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe III. 2 a) Eine Spezialtätigkeit im Tarifsinne kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Spezialisierung auf einem bestimmten Fachgebiet. Gerade in technischen Berufen wird, wenn nicht schon während des Studiums, so doch bei der Ausübung des Berufs in vielen Fällen eine Spezialisierung erfolgen. b) Diese rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass ein technischer Angestellter, der sich auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert, Aufgaben ausübt, die außerhalb der einschlägigen Ausbildung liegen und die außergewöhnliche Fachkenntnisse erfordern, selbst wenn die Tätigkeit ungewöhnlich oder selten ist. c) Diese Anforderung folgt daraus, dass die Spezialtätigkeit nach dem Aufbau der Vergütungsgruppen ein Heraushebungsmerkmal aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10, die selbst schon besondere Leistungen erfordert, darstellt. Sie muss sich demgemäss nach ihrer gesamten Aufgabenstellung und der im Hinblick darauf geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen und ihres darin liegenden außergewöhnlichen Charakters wegen deutlich aus der VergGr. IV a BAT Fallgruppe 10 herausheben.