LAG Köln - Urteil vom 28.03.2019
8 Sa 584/18
Normen:
AVR Anhang B; AVR Anhang D;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 825/18

EingruppierungsfeststellungsklageBestimmung des Arbeitsvorganges

LAG Köln, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 584/18

DRsp Nr. 2019/12209

Eingruppierungsfeststellungsklage Bestimmung des Arbeitsvorganges

1. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch im privaten Arbeitsbereich allgemein üblich und begegnet keinen prozessrechtlichen Bedenken.2. Allein das Arbeitsergebnis ist maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorganges.3. Wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.08.2018 - 1 Ca 825/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR Anhang B; AVR Anhang D;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Februar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2, Stufe 6 der Anlage 32 - Anhang D in Verbindung mit Anhang B AVR C zu zahlen.

Die Klägerin ist examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und seit dem 15.09.2003 im von dem Beklagten betriebenen ambulanten Pflegedienst als Pflegefachkraft in der Kranken- und Altenpflege beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.