Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.08.2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Februar 2017 Vergütung nach Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2, Stufe 6 der Anlage 32 - Anhang D in Verbindung mit Anhang B
Die Klägerin ist examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin und seit dem 15.09.2003 im von dem Beklagten betriebenen ambulanten Pflegedienst als Pflegefachkraft in der Kranken- und Altenpflege beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D C (
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