LAG München - Beschluss vom 10.04.2019
11 Sa 798/18
Normen:
TVöD -VKA EG P 12; TVöD -VKA EG P 13;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 676/18

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD-VKADarlegungslast im EingruppierungsprozessAuslegung von Tarifnormen

LAG München, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 798/18

DRsp Nr. 2019/8077

Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD -VKA Darlegungslast im Eingruppierungsprozess Auslegung von Tarifnormen

1. Im TVöD ist diejenige Eingruppierung maßgebend, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen und deren Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit des Arbeitnehmers umfassen.2. Bei einer Eingruppierungsklage muss der Arbeitnehmer bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen sowohl einen schlüssigen Vortrag mit genauer Darstellung der eigenen Tätigkeit als auch einen Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten vorlegen, aus dem dann ein wertender Vergleich zu der begehrten Entgeltgruppe vorgenommen werden kann.3. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt zunächst nach dem Wortlaut. Reicht dieser nicht aus, kommen danach der wirkliche Wille der Tarifparteien, der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifregelung, die Tarifsystematik und - wenn Zweifel bleiben - auch die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifausübung und die Praktikabilität als Auslegungskriterien in Betracht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg (Az. 5 Ca 676/18) vom 25.10.2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA EG P 12; TVöD -VKA EG P 13;

Tatbestand: