BAG - Urteil vom 26.04.2023
4 AZR 275/20
Normen:
BAT § 22; BAT § 23; BAT Anl. 1 Teil II Abschn. I Unterabschn. I; TVÜ-L § 8 Abs. 1; TVÜ-L § 17; TVÜ-L § 29 Abs. 2; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L EntgO EG 9; TV-L EntgO EG 9a;
Fundstellen:
AP TV-L _ 12 Nr. 9
EzA-SD 2023, 9
NZA 2023, 1614
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1504/19
ArbG Hamm, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 141/19

Eingruppierungssystematik in § 22 Abs. 2 BATArbeitsvorgang als ergebnisbezogene ArbeitsleistungBestimmung des Arbeitsvorgangs als Ausgangspunkt der tariflichen EingruppierungGerichtliche Überprüfung des Begriffs Arbeitsvorgang in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 275/20

DRsp Nr. 2023/9643

Eingruppierungssystematik in § 22 Abs. 2 BAT Arbeitsvorgang als ergebnisbezogene Arbeitsleistung Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Ausgangspunkt der tariflichen Eingruppierung Gerichtliche Überprüfung des Begriffs "Arbeitsvorgang" in der Revisionsinstanz

Orientierungssätze: 1. Nach § 22 BAT ist Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang, für dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgebend ist. Die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit kann einen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht nur theoretisch getrennt zugewiesen werden könnten, sondern tatsächlich von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten können zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (Rn. 20 ff.). 2. Zu welchen Arbeitsergebnissen die Tätigkeit einer Beschäftigten führt, ist auf Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der durch den Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation zu ermitteln. Maßgebend für die natürliche Betrachtung ist, wie die Tätigkeit allgemein beschrieben und verstanden wird und damit die Bewertung durch einen objektiven Außenstehenden (Rn. 23).