BAG - Urteil vom 26.04.2023
4 AZR 34/22 (F)
Normen:
BAT § 22; BAT § 23; BAT Anl. 1 Teil II Abschn. I Unterabschn. I; TVÜ-L § 8 Abs. 1; TVÜ-L § 17; TVÜ-L § 29 Abs. 2; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L EntgO EG 9; TV-L EntgO EG 9a;
Fundstellen:
AP TV-L _ 12 Nr. 11
BB 2023, 2036
EzA-SD 2023, 9
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 632/19
ArbG Köln, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2072/19

Eingruppierungssystematik in § 22 Abs. 2 BATArbeitsvorgang als ergebnisbezogene ArbeitsleistungBestimmung des Arbeitsvorgangs als Ausgangspunkt der tariflichen EingruppierungGerichtliche Überprüfung des Begriffs Arbeitsvorgang in der RevisionsinstanzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AR 275/20 v. 26.04.2023

BAG, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 34/22 (F)

DRsp Nr. 2023/9644

Eingruppierungssystematik in § 22 Abs. 2 BAT Arbeitsvorgang als ergebnisbezogene Arbeitsleistung Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Ausgangspunkt der tariflichen Eingruppierung Gerichtliche Überprüfung des Begriffs "Arbeitsvorgang" in der Revisionsinstanz Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AR 275/20 v. 26.04.2023

Orientierungssatz: Bei einem Wechsel von einer Tätigkeit als Geschäftsstellenverwalter iSd. Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT zu einer solchen als Angestellter in einer Serviceeinheit ist für einen Anspruch auf ein Entgelt nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 2 BAT nicht erforderlich, dass der Angestellte erneut eine Bewährungszeit von drei Jahren in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT verbringt. Die als Geschäftsstellenverwalter absolvierte Bewährungszeit ist vollständig anzurechnen (Rn. 55).

1. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Beschäftigte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen .