BAG - Urteil vom 26.04.2023
4 AZR 249/21
Normen:
BAT § 22; BAT § 23; BAT Anl. 1 Teil II Abschn. I Unterabschn. I; TVÜ-L § 8 Abs. 1; TVÜ-L § 17; TVÜ-L § 29 Abs. 2; TV-L § 12 Abs. 1; TV-L EntgO EG 9; TV-L EntgO EG 9a; StPO § 153a; StPO § 453b; GStO NRW § 4;
Fundstellen:
AP TV-L _ 12 Nr. 10
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 653/20
ArbG Münster, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1385/19

Eingruppierungssystematik in § 22 Abs. 2 BATBestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen EingruppierungGerichtliche Überprüfung des Begriffs Arbeitsvorgang

BAG, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 249/21

DRsp Nr. 2023/9572

Eingruppierungssystematik in § 22 Abs. 2 BAT Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung Gerichtliche Überprüfung des Begriffs "Arbeitsvorgang"

1. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 2. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen einschließlich etwaiger Zusammenhangsarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3. Der Begriff des Arbeitsvorgangs unterliegt als feststehender, abstrakter und den Parteien vorgegebener Rechtsbegriff in vollem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht, das bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen die Arbeitsvorgänge auch selbst bestimmen kann.