BAG - Urteil vom 27.04.2017
6 AZR 284/16
Normen:
AVR-DD § 12; AVR-DD Anlage Eingruppierung;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 541
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 686/15
ArbG Dortmund, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2950/14

Eingruppierungssystematik in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Deutschen Diakonie

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 284/16

DRsp Nr. 2017/7625

Eingruppierungssystematik in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Deutschen Diakonie

Orientierungssätze: 1. Nach der vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Das Merkmal "in der Psychiatrie" ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Das Richtbeispiel betrifft Gesundheitspflegerinnen mit fachspezifischen Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. 2. Nach den Eingruppierungsgrundsätzen des § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist zu prüfen, ob die Erfüllung der fachspezifischen Aufgaben die Gesamttätigkeit prägt, dh. ein unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrags ist. Hierbei erfolgt keine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen, sind jedoch außer Acht zu lassen.