LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2020
12 Sa 61/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbzG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5/20

Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei unterschiedlicher Höhe von NachtarbeitszuschlägenMittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an GrundrechteRecht der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Nachtzuschlagsgestaltung im MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-WürttembergZulässigkeit unterschiedlicher Zuschlagshöhen für dauerhafte Nachtarbeiter und solche in Wechselschicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 61/20

DRsp Nr. 2021/2904

Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei unterschiedlicher Höhe von Nachtarbeitszuschlägen Mittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte Recht der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Nachtzuschlagsgestaltung im MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-Württemberg Zulässigkeit unterschiedlicher Zuschlagshöhen für dauerhafte Nachtarbeiter und solche in Wechselschicht

1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrags für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-Württemberg verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG).2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2020 (8 Ca 5/20) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbzG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm restliche Zuschläge für Nachtarbeit in den Monaten April bis November 2019 in Höhe von insgesamt 1905,63 Euro brutto zu zahlen.