LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2020
12 Sa 63/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 21/20

Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei unterschiedlicher Höhe von NachtarbeitszuschlägenRecht der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Zuschlagsgestaltung im MTV der obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-WürttembergMittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an GrundrechteZulässigkeit der Zahlung unterschiedlicher Nachtarbeitszuschläge für ständige Nachtarbeiter und Arbeiter in Wechselschicht

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 63/20

DRsp Nr. 2021/2905

Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei unterschiedlicher Höhe von Nachtarbeitszuschlägen Recht der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Zuschlagsgestaltung im MTV der obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-Württemberg Mittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte Zulässigkeit der Zahlung unterschiedlicher Nachtarbeitszuschläge für ständige Nachtarbeiter und Arbeiter in Wechselschicht

1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrags für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-Württemberg verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG).2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 2020 (8 Ca 21/20) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm restliche Zuschläge für Nachtarbeit in den Monaten April bis Juli, September und Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 1035,44 Euro brutto zu zahlen.