LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.12.2020
12 Sa 71/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 23/20

Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei unterschiedlicher Höhe von NachtarbeitszuschlägenZulässigkeit differenzierter Höhe von Nachtarbeitszuschlägen für ständige Nachtarbeit und SchichtarbeitRecht der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Gestaltung von Nachtarbeitszuschlägen - hier im MTV der obst- und gemüsenverarbeitenden Industrie BWMittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 71/20

DRsp Nr. 2021/2906

Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes bei unterschiedlicher Höhe von Nachtarbeitszuschlägen Zulässigkeit differenzierter Höhe von Nachtarbeitszuschlägen für ständige Nachtarbeit und Schichtarbeit Recht der Tarifvertragsparteien zur unterschiedlichen Gestaltung von Nachtarbeitszuschlägen - hier im MTV der obst- und gemüsenverarbeitenden Industrie BW Mittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an Grundrechte

1. Die unterschiedlichen Nachtarbeitszuschläge des Manteltarifvertrags für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie in Baden-Württemberg verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs. 1 GG).2. Die Tarifparteien können Nachtarbeitszuschläge im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich auch deshalb unterschiedlich gestalten, um die präventive Wirkung der Nachtarbeitszuschläge gezielt und effektiv einzusetzen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim - Kammern Heidelberg - vom 14. Mai 2020 (10 Ca 23/20) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm restliche Zuschläge für Nachtarbeit in den Monaten April bis Juni 2019 in Höhe von insgesamt 701,49 Euro brutto zu zahlen.