BGH - Urteil vom 10.07.2018
II ZR 24/17
Normen:
AktG § 93 Abs. 4 S. 1; AktG § 108 Abs. 1; AktG § 111 Abs. 4 S. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
AG 2018, 841
BB 2018, 2369
BB 2018, 2509
BGHZ 219, 193
DB 2018, 2423
DStR 2018, 2222
DZWIR 2018, 586
MDR 2018, 1323
NJW 2018, 3574
NZG 2018, 1189
WM 2018, 1889
ZIP 2018, 1923
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 20/14
OLG Düsseldorf, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-6 U 97/16

Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts i.R.v. bestimmten Arten von Geschäften mit Zustimmung aufgrund Satzung oder Aufsichtsrats; Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen II ZR 24/17

DRsp Nr. 2018/13621

Einholen der Zustimmung des Aufsichtsrats durch den Vorstand grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts i.R.v. bestimmten Arten von Geschäften mit Zustimmung aufgrund Satzung oder Aufsichtsrats; Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung

a) Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen.b) Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden.c) Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat.