BSG - Urteil vom 20.09.2023
B 8 SO 19/22 R
Normen:
SGB XII § 33 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
SGb 2023, 693
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 184 SO 102/20
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 243/20

Einkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zu einer noch abzuschließenden Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der einem Leistungsberechtigten gewährten Grundsicherungsleistungen

BSG, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 19/22 R

DRsp Nr. 2024/2867

Einkommensmindernde Berücksichtigung der Beiträge zu einer noch abzuschließenden Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der einem Leistungsberechtigten gewährten Grundsicherungsleistungen

1. Beiträge für eine Sterbegeldversicherung können im Gegensatz zu sonstigen privaten Versicherungen auch bei fehlendem Einkommen als für den Sozialleistungsempfänger bedarfserhöhend berücksichtigt werden. 2. Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung finden aber nur Berücksichtigung, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessenen ist. 3. Eine Sterbegeldversicherung, die nach Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wird, ist nur dann im Sinne des § 82 Abs 2 S. 1 Nr 3 SGB XII angemessen, wenn bei ihrem Abschluss ein in der Person des Leistungsempfängers liegender individueller Grund für die Notwendigkeit der Bestattungsabsicherung vorliegt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 33 Abs. 2; SGB XII § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I