BAG - Beschluss vom 26.04.2018
8 AZN 974/17
Normen:
ZPO § 67; ZPO § 71 Abs. 3; ZPO § 547 Nr.4; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt.; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 1. Alt.;
Fundstellen:
AuR 2018, 384
BAGE 162, 375
BB 2018, 1459
EzA ZPO 2002 § 547 Nr. 9
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 809
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 73/17
ArbG Mainz, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1560/16

Einlegung eines der Hauptpartei zustehenden Rechtsmittels durch den NebeninterventientenVersagung rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrund im ZivilprozessAnspruch des Nebeninterventienten auf rechtliches Gehör

BAG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 8 AZN 974/17

DRsp Nr. 2018/6185

Einlegung eines der Hauptpartei zustehenden Rechtsmittels durch den Nebeninterventienten Versagung rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess Anspruch des Nebeninterventienten auf rechtliches Gehör

Orientierungssätze: 1. Der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO stellt eine besondere Ausprägung der Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Er erfasst auch den Fall, dass eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen wurde und deshalb hieran weder selbst noch durch einen gesetzlichen Vertreter teilnehmen konnte (Rn. 10). 2. § 547 Nr. 4 ZPO ist auf Dritte entsprechend anwendbar, die entgegen zwingenden Vorschriften nicht beteiligt wurden. Dies gilt auch für den Nebenintervenienten, weil dieser gemäß § 71 Abs. 3 ZPO im Hauptverfahren hinzuzuziehen ist, solange die Unzulässigkeit der Nebenintervention nicht rechtskräftig ausgesprochen ist (Rn. 13). 3. Wurde der Nebenintervenient vom Landesarbeitsgericht nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, liegt der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 4 ZPO in entsprechender Anwendung vor (Rn. 9).