Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligte teilte dem Antragsteller im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Schreiben vom 21. September 2015 mit: Es sei aufgrund der zu erwartenden gesteigerten Anzahl von Zuweisungen von Flüchtlingen erforderlich, die Hausmeisterkapazitäten für die Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnungen in einem Bereich zu bündeln, um die Organisation und Koordination der Hausmeistertätigkeiten zu erleichtern. Unter anderem die Hausmeister W. und S. W1. würden deshalb ab dem 1. Oktober 2015 nicht mehr dem Bereich 32.2 (Ordnung und Soziales), sondern dem Bereich 71.3 (Bau und Liegenschaften) zugeordnet.
Der Antragsteller machte daraufhin ein Mitbestimmungsrecht bezüglich dieser Maßnahme geltend. Die Beteiligte erwiderte: Es sei keine Neuorganisation der Hausmeisterdienste beabsichtigt, sondern lediglich eine Bündelung aller für sie tätigen Hausmeister in dem dafür zuständigen Bereich 71. Es handele sich insoweit lediglich um eine rein organisatorische Änderung, die keiner Zustimmung des Antragstellers bedürfe.
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