BGH - Urteil vom 15.03.2018
III ZR 126/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 683
VersR 2018, 746
WM 2019, 271
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 180/15
OLG Karlsruhe, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 88/16

Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag; Unwirksamkeit einer eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsehenden Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag

BGH, Urteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen III ZR 126/17

DRsp Nr. 2018/4253

Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag; Unwirksamkeit einer eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsehenden Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag

a) Zur Einordnung eines Fernüberwachungsvertrags als Dienstvertrag.b) Zur Unwirksamkeit einer Klausel in einem Fernüberwachungsvertrag, die eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten vorsieht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat - vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von bereits angefallenen sowie künftig fällig werdenden Entgelten aus zwei Fernüberwachungsverträgen in Höhe von insgesamt 21.420 €.