BSG, Urteil vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 8 RKn 24/88
DRsp Nr. 1999/6875
Einordnung von Arbeiten unter Tage nach dem FRG
1. Sollen Arbeiten unter Tage in die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zu § 22FRG eingeordnet werden, so sind die Tarifverträge und Lohnordnungen in der zur Beschäftigungszeit jeweils geltenden Fassung maßgebend.2. Der Lohngruppe 2 sind Tätigkeiten in Lohngruppen zuzuordnen, welche denen der Facharbeiter unmittelbar benachbart sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]