LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.07.1995
L 3 Ar 642/94
Normen:
AFG § 185a ; BGB § 242 ; SGB IV § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Ar 2710/91

Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen L 3 Ar 642/94

DRsp Nr. 2006/25403

Einrede der Verjährung bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge

1. Der Arbeitgeber kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe in Unkenntnis der Versicherungsfreiheit Beiträge entrichtet, wenn von einem Versicherungsträger gegen einen Beitragserstattungsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben wird. 2. Die Einzugsstelle ist von sich aus nicht verpflichtet, eine nach den äußeren Daten schlüssige Anmeldung eines Beschäftigten zur Sozialversicherung auf ihre innere Rechtmäßigkeit zu überprüfen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 185a ; BGB § 242 ; SGB IV § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 30.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Ar 2710/91