BAG - Urteil vom 05.07.2017
4 AZR 831/16
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; GewO § 106 S. 1; ETV für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10.03.2014 § 14 Ziff. 3; ETV für Sicherheitsdienstleistungen Berlin und Brandenburg vom 10.03.2014 § 14 Ziff. 4 i.V.m. Anhang "Kerntechnische Anlagen";
Fundstellen:
AP Bewachungsgewerbe Nr. 30
NZA 2019, 344
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 170/16
ArbG Berlin, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 6175/15

Einsatz in einer kerntechnischen Anlage als tätigkeitsbezogenes EingruppierungsmerkmalVoraussetzungen des Annahmeverzuges im deutschen Arbeitsrechtssystem

BAG, Urteil vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 831/16

DRsp Nr. 2017/16696

Einsatz "in" einer kerntechnischen Anlage als tätigkeitsbezogenes Eingruppierungsmerkmal Voraussetzungen des Annahmeverzuges im deutschen Arbeitsrechtssystem

Orientierungssätze: 1. Ein Sicherheitsmitarbeiter muss im Objektsicherungsdienst tätig sein, um eine Vergütung nach § 3 Anhang KTA 2014 beanspruchen zu können. "Objektsicherungsdienst" stellt einen vor die Klammer gezogenen Oberbegriff für die in den Lohngruppen 1.1 bis 1.4 geregelten Tätigkeitsmerkmale dar. 2. Eine Tätigkeit im Objektsicherungsdienst iSd. Anhangs KTA 2014 setzt nicht voraus, dass der Mitarbeiter eine Schusswaffe bei sich führt. 3. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 ist ein Mitarbeiter nur dann ein Sicherheitsmitarbeiter iSd. Anhangs KTA 2014, wenn er "in" einer kerntechnischen Anlage tätig ist. Eine Tätigkeit "an" einer kerntechnischen Anlage genügt nicht.