Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 11 vom 22.02.2023
ZIP 2023, 1389
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2030/19
ArbG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 9996/19
Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienKompensation der Nachtarbeitsbelastung durch TarifregelungenVergleich zwischen § 6 Abs. 5 ArbZG und einschlägigen tariflichen RegelungenSachlicher Grund für Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeEntscheidungs- und Beurteilungsfreiheit der Tarifparteien bei den Regelungen zum NachtarbeitszuschlagKeine Angemessenheitsprüfung tariflicher Regelungen durch die GerichteKeine Anspruchsgrundlage für höhere Nachtarbeitszuschläge im Unionsrecht, insbes. Art. 20 oder 21 GRC
BAG, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 332/20
DRsp Nr. 2023/3175
Einschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienKompensation der Nachtarbeitsbelastung durch TarifregelungenVergleich zwischen § 6 Abs. 5ArbZG und einschlägigen tariflichen RegelungenSachlicher Grund für Ungleichbehandlung durch unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeEntscheidungs- und Beurteilungsfreiheit der Tarifparteien bei den Regelungen zum NachtarbeitszuschlagKeine Angemessenheitsprüfung tariflicher Regelungen durch die GerichteKeine Anspruchsgrundlage für höhere Nachtarbeitszuschläge im Unionsrecht, insbes. Art. 20 oder 21 GRC
Eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG), wenn neben dem Gesundheitsschutz weitere, aus dem Tarifvertrag erkennbare Zwecke verfolgt werden. Ein solcher Zweck kann in dem Ausgleich der zusätzlichen Belastungen aufgrund schlechterer Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit liegen.Orientierungssätze:
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