BVerfG - Beschluss vom 08.02.2018
1 BvR 2112/15
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 4; KUG § 23 Abs. 2; BGB § 12; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
GRUR 2018, 633
NJW 2018, 1744
WRP 2018, 548
ZUM-RD 2018, 265
Vorinstanzen:
KG, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 119/14

Einschränken der Kunstfreiheit durch Unterlassen der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person; Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos i.R.d. Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 2112/15

DRsp Nr. 2018/4304

Einschränken der Kunstfreiheit durch Unterlassen der öffentlichen Ausstellung einer künstlerischen Straßenfotografie ohne Einwilligung der abgebildeten Person; Erstattung von Rechtsanwaltskosten wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos i.R.d. Verfassungsbeschwerde

1. Es ist gerade Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt. Ein solches Foto stellt ein Kunstwerk dar.2. Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst.