BVerfG - Beschluss vom 19.06.2020
1 BvR 842/17
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; AÜG § 11 Abs. 5 S. 3-4; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)-b);
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 192
ArbRB 2020, 271
AuR 2020, 431
EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 160
EzA-SD 2020, 13
NJW 2020, 3101
NZA 2020, 1186
NZA-RR 2020, 615
ZIP 2020, 1876

Einschränkung des Arbeitgebers in der Wahl der Kampfmittel durch das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Streik als Streikbrecher; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 842/17

DRsp Nr. 2020/11680

Einschränkung des Arbeitgebers in der Wahl der Kampfmittel durch das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Streik als Streikbrecher; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; AÜG § 11 Abs. 5 S. 3-4; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)-b);

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 27. Februar 2017 (AÜGuaÄndG 2017) geänderten Fassung. Die Norm enthält - über das bereits seit 1972 bestehende Leistungsverweigerungsrecht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern hinaus (§ 11 Abs. 5 Satz 3 und 4 AÜG) nunmehr auch das bußgeldbewehrte Verbot, diese einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, soweit ihnen Tätigkeiten übertragen werden, die bisher von im Arbeitskampf befindlichen Arbeitskräften übernommen werden; verboten ist also ihr Einsatz als Streikbrecher. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs dient die Regelung dazu, die Position von Leiharbeitskräften zu stärken und eine missbräuchliche Einwirkung auf Arbeitskämpfe zu unterbinden.

I.