LAG Köln, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1001/15
ArbG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9771/14
Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) bei Insolvenz über das Vermögen des Trägerunternehmens einer GruppenunterstützungskasseWirksamer Ausschluss der Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel an das Trägerunternehmen durch die Satzung des VersorgungswerksDifferenzierung zwischen richterlicher Inhaltskontrolle und AGB-Kontrolle bei VereinssatzungenVorrang des Vereinsregimes bei Definition und Sicherung des Vereinszwecks in der SatzungVoraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage
BAG, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 402/16
DRsp Nr. 2019/493
Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins (PSVaG) bei Insolvenz über das Vermögen des Trägerunternehmens einer GruppenunterstützungskasseWirksamer Ausschluss der Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel an das Trägerunternehmen durch die Satzung des VersorgungswerksDifferenzierung zwischen richterlicher Inhaltskontrolle und AGB-Kontrolle bei VereinssatzungenVorrang des Vereinsregimes bei Definition und Sicherung des Vereinszwecks in der SatzungVoraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage
Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.Orientierungssätze:1. Die Satzung einer Gruppenunterstützungskasse kann die Rückgewähr von geleisteten Dotierungsmitteln der Trägerunternehmen wirksam auf Fälle der irrtümlichen Leistung beschränken. Eine solche satzungsmäßige Einschränkung steht auch gesetzlichen Rückforderungsansprüchen entgegen (Rn. 25).
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